2.2 Es gilt vorab zu prüfen, ob es sich bei der Berufung vom 26. März 2012 um eine Laieneingabe handelt. Diese Eingabe enthält im Briefkopf den Namen und die Adresse der Berufungsklägerin und ist auch von dieser unterzeichnet. Die Berufungsklägerin wird im vorinstanzlichen Verfahren nach wie vor von Rechtsanwältin D.____ vertreten, welche jedoch im Berufungsverfahren aus Gründen der Unvereinbarkeit nicht als Parteivertreterin auftreten kann.