In solchen Fällen wird keine Nachfrist gesetzt. Kann keine Nachfrist angesetzt werden, so wird die Berufung zwar von der Berufungsinstanz behandelt. Die inhaltlich mangelhaften bzw. ungenügenden Angaben können jedoch zur Folge haben, dass z.B. auf eine ungenügend begründete Berufung nicht eingetreten wird (vgl. REETZ/THEILER, a.a.o., Art. 331 N 38; SEILER, a.a.o., N 918; MARIO KUMSCHICK, in: Baker&McKenzie (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 132 N 2; BGE 137 III 622, E. 6.4).