Genügt die Berufung diesen minimalen Anforderungen an die Begründung nicht, so darf dem Berufungskläger nach Ablauf der Berufungsfrist keine nachträgliche Gelegenheit zur Nachbesserung der Berufungsschrift eingeräumt werden. Eine Nachfrist setzt die Berufungsinstanz einzig in den Fällen von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO an (fehlende Unterschrift, fehlenden Vollmacht usw., Verbesserung von unleserlichen, unverständlichen oder weitschweifigen Eingaben). Die Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO dient jedoch nicht dazu, ungenügend begründete Eingaben inhaltlich zu ergänzen. In solchen Fällen wird keine Nachfrist gesetzt.