1.3 Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V. mit Art. 314 Abs. 1 ZPO innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Die massgebliche vorinstanzliche Verfügung vom 12. März 2012 wurde der Ehefrau bzw. deren für das vorinstanzliche Verfahren beauftragten Rechtsanwältin am 15. März 2012 zugestellt. Die Berufung ist mit der Eingabe vom Montag 26. März 2012 rechtzeitig erklärt worden. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts.