Der Streitwert von CHF 10'000.-- ist somit nach 15,15 Monaten erreicht bzw. im April 2013, gerechnet ab der von der Vorinstanz verfügten Aufhebung des Unterhaltsbeitrages per 1. Januar 2012. Nachdem bei der Vorinstanz die Klagebegründung am 19. Juli 2012 eingereicht wurde und die Klagantwort - deren Einreichungsfrist nach der ZPO BL dreimal erstreckt werden kann - noch aussteht, kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Scheidungsverfahren noch bis im April 2013 läuft, zumal vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von der Vorinstanz allenfalls noch ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Schlusseinleitungsverhandlung durchgeführt und ev. Beweiserhe-