1.2 Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert wird vom Berufungsbeklagten in Frage gestellt. Der im Streit liegende Unterhaltsbeitrag beträgt monatlich CHF 330.-- pro Kind bzw. CHF 660.-- insgesamt. Der Streitwert von CHF 10'000.-- ist somit nach 15,15 Monaten erreicht bzw. im April 2013, gerechnet ab der von der Vorinstanz verfügten Aufhebung des Unterhaltsbeitrages per 1. Januar 2012.