im Nachfolgenden "ZPO" genannt) gilt für die Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft war. Für das kantonsgerichtliche Verfahren ist für die Fragen, welches Rechtsmittel zur Verfügung steht, nach welchen Regeln das Rechtsmittelverfahren abzulaufen hat und wer die sachlich zuständige Rechtsmittelinstanz ist, auf die Schweizerische Zivilprozessordnung und auf das kantonale Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) abzustellen (vgl. KGE Z vom 1. März 2011 i.S. V.N. gegen U.M. (410 2011 4/ZWH)).