1.1 Das Ehescheidungsverfahren läuft bei der Vorinstanz nach den Bestimmungen der bisherigen basellandschaftlichen Zivilprozessordnung (im Nachfolgenden "ZPO BL" genannt) ab. Die angefochtene Verfügung vom 12. März 2012 ist nach dem Datum des Inkrafttretens der Schweizerischen Zivilprozessordnung eröffnet worden und beinhaltet die Frage der Anpassung bzw. Aufhebung des Kinderunterhaltes für die Dauer des Scheidungsverfahrens im Rahmen vorsorglicher Massnahmen. Gemäss Art. 405 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; im Nachfolgenden "ZPO" genannt) gilt für die Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft war.