D. Mit Verfügung vom 13. April 2012 schloss die Kantonsgerichtspräsidentin, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und lud die Parteien zur Hauptverhandlung vor. Weiter teilte sie mit, dass über die Anträge betreffend unentgeltliche Rechtspflege nach Anhörung der Parteien anlässlich der Hauptverhandlung entschieden werde. Die Hauptverhandlung wurde in der Folge gestützt auf den Antrag der Berufungsklägerin vom 15. Mai 2012 (wegen kurzfristig neu beigezogener Rechtsvertreterin für das Berufungsverfahren) und danach gestützt auf den Antrag des Berufungsbeklagten vom 5. Juni 2012 (wegen gesundheitlichen Gründen) zweimal verschoben.