Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Krankentaggeld, welches der Ehemann bezogen habe, sei wie üblich zeitlich befristet gewesen. Die SUVA habe ihre Leistungen eingestellt, weil die unfallbedingten Voraussetzungen nicht mehr gegeben gewesen seien. Diese richte keine Leistungen aufgrund von psychischen Erkrankungen aus. Es werde bestritten, dass der Ehemann in Deutschland wohne. Weiter werde bestritten, dass der Ehemann die sich im Eigentum der Ehefrau befindliche Wohnung vermiete. Entsprechend generiere er auch keine Mieteinnahmen. Beim RAV habe er sich nicht angemeldet, weil er nicht vermittlungsfähig sei.