Es könne nicht sein, dass der erstinstanzliche Prozess im zweitinstanzlichen Verfahren nochmals geführt werde. Dementsprechend nehme er nur zu den in der Eingabe vom 26. März 2012 gemachten Ausführungen Stellung. Weiter führte der Berufungsbeklagte im Wesentlichen aus, er sei seit 7. Mai 2009 in Behandlung bei Dr. C.____. Dieser könne den Gesundheitszustand und die gesundheitliche Entwicklung des Ehemannes sehr wohl beurteilen. Die Sozialhilfe richte Unterstützungsbeiträge nicht ohne Not aus. Der Gesundheitszustand des Ehemannes sei der Sozialhilfe nicht entgangen, weshalb er derzeit von Arbeitsbemühungen befreit sei. Er sei zur Zeit nicht im Stande, eine Arbeit aufzunehmen. Das