Weiter führte er aus, es sei davon auszugehen, dass die Ehefrau die Berufung nicht selber verfasst habe. Die Tatsache, dass die Ehefrau diese selber unterzeichnet habe, dürfe nicht dazu führen, dass sämtliche prozessualen Anforderungen an eine Berufungsschrift ausser Acht gelassen würden. Die Untersuchungsmaxime befreie nicht von der Begründungspflicht. Blosse Hinweise auf Vorakten oder Dokumente würden nicht genügen. So wie die Berufung konzipiert sei, müsste er die zahlreichen Beilagen studieren und sich zu den in diesen Beilagen gemachten Ausführungen äussern. Es könne nicht sein, dass der erstinstanzliche Prozess im zweitinstanzlichen Verfahren nochmals geführt werde.