C. Mit Stellungnahme vom 12. April 2012 beantragte der Berufungsbeklagte, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter o/e-Kostenfolge. Weiter beantragte er den Kostenerlass und dass eine dem Ehemann zu Lasten der Ehefrau zugesprochene Parteientschädigung zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit aus der Gerichtskasse auszuweisen sei. Der Berufungsbeklagte bestreitet, dass die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO erreicht sei. Weiter führte er aus, es sei davon auszugehen, dass die Ehefrau die Berufung nicht selber verfasst habe.