B. Gegen diese Verfügung hat die Ehefrau mit Eingabe vom 26. März 2012 die Berufung erklärt und beantragt, die Verfügung vom 12. März 2012 sei vollständig aufzuheben. Weiter beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Sie verwies zur Erklärung ihrer Position auf vier Eingaben ihrer Anwältin, welche sie mit der Berufung einreichte, und als Bestandteil ihrer Eingabe erklärte. Weiter führte sie im Wesentlichen aus, das Arztzeugnis von Dr. C.____ vom 3. März 2012 besage nichts. Es könne sich auch nicht auf die Monate Januar und Februar beziehen. Der Arzt habe den Ehemann damals gar nicht gesehen.