Als Begründung wurde ausgeführt, dass der Ehemann seit Dezember 2011 von der Sozialhilfe unterstützt werde. Es sei gerichtsnotorisch, dass die Sozialhilfebehörden nur insoweit finanzielle Hilfe gewähren würden, als dies für die Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts unabdingbar notwendig sei, womit gleichzeitig festgestellt werden könne, dass der Ehemann gegenwärtig offenkundig nicht mehr in der Lage sei, den Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder weiterhin zu bezahlen.