A. Im Scheidungsverfahren der Ehegatten A.____ und B.____ hat der Bezirksgerichtspräsident Liestal mit Verfügung vom 12. März 2012 den vom Ehemann für die Dauer des Verfahrens zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag für die beiden gemeinsamen Kinder von je CHF 330.-- mit Wirkung per 1. Januar 2012 aufgehoben. Als Begründung wurde ausgeführt, dass der Ehemann seit Dezember 2011 von der Sozialhilfe unterstützt werde.