{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-92_2012-08-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f3162fd5-30de-4f84-a102-7eacfeecb9ab&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "5c42cd0bd1d0c2323379ea27a3ebd284"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-92_2012-08-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=af06ec78-fad9-41e5-b2b2-5a936583d01b", "Checksum": "5d1408a081c6bd6513626e4f58758d29"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 92", "400 2012 92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 92 (400 2012 92)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 92 (400 2012 92)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 92 (400 2012 92)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:54", "Checksum": "c1921512e3788205ed377f729e7f8e12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 92 (400 2012 92)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\n4.1 Beide Parteien haben die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Gemäss Art. 117 ff.\nZPO kann eine Partei um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen, wenn sie\nnicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten. Auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat die Partei Anspruch, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Für die Beurteilung der zivilprozessualen Mittellosigkeit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im\nZeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis\ngilt eine Partei als mittellos, wenn ihr Einkommen kleiner als das um 15 % des Grundbetrages\nund die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist. Als\naussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich\ngeringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden\nkönnen.\n\n4.2 Der zivilprozessuale Bedarf der Berufungsklägerin stellt sich folgendermassen dar:\n\nGrundbetrag CHF 1'350.--\nGrundbetrag Kinder (2 x CHF 600.--) CHF 1'200.--\n15%-Zuschlag CHF 383.--\nMietkosten CHF 1'275.--\nKrankenkasse CHF 336.--\nKrankenkasse Kinder (2 x CHF 109.--) CHF 218.--\nU-Abo CHF 70.--\nArztkosten CHF 120.--\nSteuern CHF 10.--\nTotal CHF 4'962.--\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDie Hausratversicherung wird nicht eingerechnet, da diese im Grundbetrag enthalten ist.\n\nDie Steuern werden ohne Berücksichtigung der Liegenschaft ermittelt, weil sich der Eigenmietwert und die Hypothekarzinsen/Liegenschaftskosten in etwa aufheben und die Liegenschaft\nzudem allenfalls schon bald betreibungsamtlich veräussert wird. Nachdem die Berufungsklägerin keine Unterhaltsbeiträge mehr erhält, wird sie kaum noch Steuern bezahlen müssen. Es wird\ndaher nur ein Betrag von CHF 10.-- eingesetzt.\n\nDas Renteneinkommen (IV und BVG) der Berufungsklägerin beträgt monatlich insgesamt\nCHF 5'100.--. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie einen Anspruch auf Prämienverbilligung hat. Hierfür wird ein Betrag von CHF 200.-- eingesetzt, so dass ein monatliches Einkommen von CHF 5'300.-- resultiert. Verglichen mit dem erweiterten Existenzminimum von\nCHF 4'962.-- resultiert ein monatlicher Überschuss von rund CHF 300.--, welcher der Berufungsklägerin die Bezahlung der Gerichtskosten innert rund fünf Monaten ermöglicht, so dass\nihr die unentgeltliche Rechtspflege nur für die Parteientschädigung zu bewilligen ist.\n\n4.3 Der Berufungsbeklagte verfügt über kein Einkommen und lebt von der Sozialhilfe. Ihm\nist somit die unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich zu bewilligen.\n\n5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen unterliegt die Berufungsklägerin vollständig.\nDaher sind ihr in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sämtliche Prozesskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1\nlit. a GebT auf pauschal CHF 1'400.-- festzulegen.\n\nDie teilweise Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit die Berufungsklägerin jedoch\nnicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO).\nVielmehr hat die unterliegende unentgeltlich prozessführende Partei der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten macht einen Aufwand von 9,5 Std. zuzüglich Auslagen von CHF 63.50 und Mehrwertsteuer geltend. Einen konkreten Stundenansatz hat er nicht dargelegt. Aufgrund der finanziellen Möglichkeiten der Parteien wird mit einem Stundenansatz von CHF 180.-- gerechnet,\nwodurch ein Honorar von CHF 1'915.40 (inkl. Spesen und MWSt) resultiert. Dieses Honorar ist\nvollumfänglich zuzulassen und die Berufungsklägerin somit zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'915.40 zu bezahlen.\n\nIm vorliegenden Fall wurde dem obsiegenden Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt. Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei\nund ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom\nKanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Der Berufungsklägerin ist die unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise zu bewilligen und sie hat für die Gerichtskosten selber aufzukommen. Neben der Bezahlung der Gerichtsgebühr von CHF 1'400.-- ist sie nicht in der Lage, dem Berufungsbeklagten dessen Parteientschädigung zu entrichten. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit ist der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten vom Kanton zu ent-\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nschädigen. Folglich ist diesem gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO ein Honorar von CHF 1'915.40\n(inkl. Spesen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu bezahlen.\n\n"}