{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-92_2012-08-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f3162fd5-30de-4f84-a102-7eacfeecb9ab&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "5c42cd0bd1d0c2323379ea27a3ebd284"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-92_2012-08-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=af06ec78-fad9-41e5-b2b2-5a936583d01b", "Checksum": "5d1408a081c6bd6513626e4f58758d29"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 92", "400 2012 92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 92 (400 2012 92)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 92 (400 2012 92)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 92 (400 2012 92)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:54", "Checksum": "c1921512e3788205ed377f729e7f8e12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 92 (400 2012 92)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2.3 Die Berufungsklägerin beantragte mit Berufung vom 26. März 2012, dass die angefochtene Verfügung vom 12. März 2012 vollständig aufgehoben und der Berufungsbeklagte weiterhin zur Zahlung verpflichtet bleiben soll. Mit Verfügung vom 12. März 2012 hat der Bezirksgerichtspräsident die mit Verfügung vom 18. November 2011 für die Dauer des Verfahrens festgelegten Unterhaltsbeiträge per 1. Januar 2012 aufgehoben. Sollte im Berufungsverfahren die\nVerfügung vom 12. März 2012 aufgehoben werden, würden die Unterhaltsbeiträge wie mit Verfügung vom 18. November 2011 festgelegt, weiterhin gelten. Das mit der Berufungsschrift gestellte Rechtsbegehren genügt somit den formellen Anforderungen, auch wenn kein expliziter\nAntrag zu den Unterhaltsbeiträgen gestellt wird.\n\n2.4 In der Berufung vom 26. März 2012 wird auf vorinstanzliche Eingaben und die Anzeige\nbei der Sozialhilfe verwiesen. Diese Dokumente wurden eingereicht und ausgeführt, diese seien\nBestandteil der Berufung und würden die Position der Berufungsklägerin erklären. Dieser blosse Verweis auf die Vorakten oder Beilagen der Berufungsschrift reicht nicht. Die in diesen Beilagen erfolgten Ausführungen sind daher nicht zu beachten. Vielmehr ist nur auf die in der Berufungsschrift selber enthaltenen Ausführungen einzugehen. In dieser werden die Ehegeschichte\nund die bereits bei der Vorinstanz vorgebrachten Argumente wiedergegeben. Die Berufungsschrift setzt sich jedoch nicht mit den vorinstanzlichen Entscheidmotiven auseinander und legt\nnicht dar, inwiefern der Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht falsch angewendet\nworden sein soll. Da sich die Berufungsklägerin folglich nicht mit den vorinstanzlichen Motiven\nauseinandersetzt, sondern sich darauf beschränkt, die Rechtsstandpunkte, die sie im bezirksgerichtlichen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen, genügt die Berufungsschrift\nden minimalen Begründungsanforderungen nicht, so dass auf die vorliegende Berufung nicht\neinzutreten ist.\n\n3. Doch selbst wenn auf die Berufung einzutreten wäre, müsste sie aus den nachstehend\nerörterten Gründen abgewiesen werden.\n\nDie Berufungsklägerin monierte, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt bzw. falsch festgestellt. Auch bei der Untersuchungsmaxime besteht kein Anspruch darauf,\ndass unnötige Beweismittel abgenommen werden oder unnötige Abklärungen erfolgen. Soweit\ndas Gericht über genügend Grundlagen für einen Entscheid verfügt, kann es auf die Aufnahme\nweiterer Beweismittel verzichten (JONAS SCHWEIGHAUSER, in: Th. Sutter-Somm / F. Hasenböhler / Ch. Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich /\nBasel / Genf 2010, Art. 296 N 18, mit weiteren Hinweisen).\n\nDie Vorinstanz ist ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen. Aufgrund der ihr vorgelegenen\nUnterlagen sowie der eingeholten amtlichen Erkundigungen musste sie keine weiteren Abklärungen zu den Behauptungen der Berufungsklägerin vornehmen. So lag insbesondere eine\nWohnsitzbescheinigung für den Berufungsbeklagten aus Basel vor, so dass sie der Behauptung, der Berufungsbeklagte wohne in Deutschland, nicht weiter nachgehen musste. Die in den\nSozialhilfeabrechnungen aufgeführten Taggelder wurden in der Berufungsschrift nicht thematisiert, sondern erst in der Parteiverhandlung - und damit verspätet - vorgebracht. Der von der\nBerufungsklägerin vorgebrachten Behauptung, der Berufungsbeklagte erziele Mieteinnahmen,\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nist die Vorinstanz durch die amtliche Erkundigung beim Betreibungsamt, an welche der Mietzins\nzu bezahlen wäre, nachgegangen. Mehr musste die Vorinstanz diesbezüglich nicht abklären.\n\nDie Vorinstanz hat die vorgelegenen Unterlagen auch rechtlich korrekt gewürdigt. Aufgrund der\nvorliegenden Arztzeugnisse ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger derzeit keinem\nErwerb mit einem genügenden Einkommen nachgehen kann. Das Arztzeugnis von Dr. C.____\nkann entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin nicht einfach ignoriert werden, auch nicht für\ndie Monate Januar und Februar, zumal der Berufungsbeklagte schon längere Zeit in Behandlung dieses Arztes ist. Beweise für Einnahmen aus Miete oder Taggeldzahlungen liegen nicht\nvor. Vielmehr ist aufgrund der Tatsache, dass dem Berufungskläger Sozialhilfeleistungen bezahlt werden, davon auszugehen, dass er derzeit nicht für sich selber aufkommen kann und\nsomit auch nicht leistungsfähig ist. Selbst mit den in der Sozialhilfeabrechnung aufgeführten\nTaggeldern von CHF 915.85 und den Mieteinnahmen von CHF 960.-- wäre er derzeit nicht in\nder Lage, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Es ist daher auch keine unrichtige Rechtsanwendung\ndurch die Vorinstanz ersichtlich. Diese durfte aufgrund der vorgelegenen Unterlagen den Unterhaltsbeitrag aufheben.\n\n"}