{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-92_2012-08-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f3162fd5-30de-4f84-a102-7eacfeecb9ab&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "5c42cd0bd1d0c2323379ea27a3ebd284"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-92_2012-08-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=af06ec78-fad9-41e5-b2b2-5a936583d01b", "Checksum": "5d1408a081c6bd6513626e4f58758d29"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 92", "400 2012 92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 92 (400 2012 92)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 92 (400 2012 92)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 92 (400 2012 92)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:54", "Checksum": "c1921512e3788205ed377f729e7f8e12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 92 (400 2012 92)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\n2.1 Fraglich und zu prüfen ist, ob die Berufungsschrift inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügt. Der Inhalt der Berufungsschrift setzt sich grundsätzlich aus drei Elementen zusammen: Berufungserklärung, Berufungsantrag und Berufungsbegründung, welche notwendige\nBestandteile der Berufungseingabe darstellen. Aus der Berufungseingabe muss zunächst hervorgehen, dass Berufung erklärt wird, der angefochtene Entscheid also der Berufungsinstanz\nzur Überprüfung unterbreitet werden soll. Im Weiteren hat die Berufungseingabe Anträge zu\nenthalten, was sich einerseits aus der Begründungspflicht ergibt, da eine Begründung notwendigerweise Anträge voraussetzt, welche mit der Begründung substantiiert werden. Andererseits\nergibt sich dies aus Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, welcher auch für die Berufungsschrift zur Anwendung kommt. Schliesslich ist in der Berufungsbegründung darzulegen, aus welchen Gründen\nder angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Das Erfordernis\neiner Begründung darf jedoch nicht mit dem Rügeprinzip verwechselt werden. Es geht in der\nBegründung nicht darum, dass der Berufungskläger bestimmte Normen präzise anruft und konkret aufzeigt, inwiefern die angerufenen Normen verletzt worden sind, sondern darum, dass der\nBerufungskläger der Rechtsmittelinstanz durch zusätzliche Ausführungen zu den Berufungsanträgen seine Überlegungen hinsichtlich des angefochtenen Entscheids mitteilt und so zu einer\neffizienten Justiz beiträgt. Die substanziellen Anforderungen an die Begründung sind nicht im-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nmer gleich, sondern abhängig von der Verfahrensart, auf welcher der angefochtene Entscheid\nberuht. Im ordentlichen Verfahren darf eine ausführliche Begründung verlangt werden. Sie\nmuss sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander setzen. Formularartig gefertigte Berufungen, welche sich nicht auf den angefochtenen Entscheid\nbeziehen, und rein appellatorische Kritik, dass der angefochtene Entscheid \"falsch\" oder\n\"rechtswidrig\" sei oder dass man damit \"nicht einverstanden\" sei, sind ungenügend. Auch der\nblosse Verweis auf die Vorakten oder Beilagen der Berufungsschrift reicht nicht. Für das Ausmass der Begründung ist ferner von Bedeutung, wie das vorinstanzliche Verfahren durchgeführt\nund wie ausführlich der vorinstanzliche Entscheid begründet worden ist. An Berufungen von\nLaien sollten sodann nicht die gleich strengen Anforderungen gestellt werden wie an von Anwälten verfasste Berufungen. Die Pflicht zur Begründung der Berufung gilt auch in Verfahren, in\nwelchen die Untersuchungsmaxime gilt (BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Basel 2011, Rz. 864 ff.;\nIVO W. HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 27-29; PETER REETZ/STEFANIE THEILER,\nin: Th. Sutter-Somm / F. Hasenböhler / Ch. Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2010, Art. 311 N 36 ff., je mit weiteren Nachweisen).\n\nGenügt die Berufung diesen minimalen Anforderungen an die Begründung nicht, so darf dem\nBerufungskläger nach Ablauf der Berufungsfrist keine nachträgliche Gelegenheit zur Nachbesserung der Berufungsschrift eingeräumt werden. Eine Nachfrist setzt die Berufungsinstanz einzig in den Fällen von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO an (fehlende Unterschrift, fehlenden Vollmacht\nusw., Verbesserung von unleserlichen, unverständlichen oder weitschweifigen Eingaben). Die\nNachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO dient jedoch nicht dazu, ungenügend begründete\nEingaben inhaltlich zu ergänzen. In solchen Fällen wird keine Nachfrist gesetzt. Kann keine\nNachfrist angesetzt werden, so wird die Berufung zwar von der Berufungsinstanz behandelt.\nDie inhaltlich mangelhaften bzw. ungenügenden Angaben können jedoch zur Folge haben,\ndass z.B. auf eine ungenügend begründete Berufung nicht eingetreten wird (vgl.\nREETZ/THEILER, a.a.o., Art. 331 N 38; SEILER, a.a.o., N 918; MARIO KUMSCHICK, in: Baker&McKenzie (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 132 N 2;\nBGE 137 III 622, E. 6.4).\n\n2.2 Es gilt vorab zu prüfen, ob es sich bei der Berufung vom 26. März 2012 um eine Laieneingabe handelt. Diese Eingabe enthält im Briefkopf den Namen und die Adresse der Berufungsklägerin und ist auch von dieser unterzeichnet. Die Berufungsklägerin wird im vorinstanzlichen Verfahren nach wie vor von Rechtsanwältin D.____ vertreten, welche jedoch im Berufungsverfahren aus Gründen der Unvereinbarkeit nicht als Parteivertreterin auftreten kann. Anlässlich der heutigen Parteibefragung hat die Berufungsklägerin ausgeführt, dass sie die Eingabe vom 26. März 2012 zwar selber geschrieben, dass ihr die genannte Rechtsanwältin bei der\nBerufungseingabe jedoch geholfen und sie beraten habe. Es kann nicht von einer Laieneingabe\nausgegangen werden, wenn die Erstellung im Hintergrund mit Hilfe und Beratung einer Rechtsanwältin erfolgte. Die Berufung vom 26. März 2012 ist daher nicht als Laieneingabe zu behandeln, so dass die Berufungsklägerin keinen milderen Massstab bezüglich der Anforderungen an\ndie Berufungsanträge und die Berufungsbegründung beanspruchen kann.\n\n"}