{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-92_2012-08-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f3162fd5-30de-4f84-a102-7eacfeecb9ab&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "5c42cd0bd1d0c2323379ea27a3ebd284"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-92_2012-08-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=af06ec78-fad9-41e5-b2b2-5a936583d01b", "Checksum": "5d1408a081c6bd6513626e4f58758d29"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 92", "400 2012 92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 92 (400 2012 92)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 92 (400 2012 92)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 92 (400 2012 92)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:54", "Checksum": "c1921512e3788205ed377f729e7f8e12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 92 (400 2012 92)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nKrankentaggeld, welches der Ehemann bezogen habe, sei wie üblich zeitlich befristet gewesen.\nDie SUVA habe ihre Leistungen eingestellt, weil die unfallbedingten Voraussetzungen nicht\nmehr gegeben gewesen seien. Diese richte keine Leistungen aufgrund von psychischen Erkrankungen aus. Es werde bestritten, dass der Ehemann in Deutschland wohne. Weiter werde\nbestritten, dass der Ehemann die sich im Eigentum der Ehefrau befindliche Wohnung vermiete.\nEntsprechend generiere er auch keine Mieteinnahmen. Beim RAV habe er sich nicht angemeldet, weil er nicht vermittlungsfähig sei. Sofern er dereinst eine IV-Rente erhalten sollte, würde er\nder Ehefrau allfällige an ihn ausbezahlte Kinderrenten (auch rückwirkend) zukommen lassen.\nDie Wahrscheinlichkeit, dass der Ehemann aufgrund der psychischen Probleme eine IV-Rente\nerhalten werde, sei jedoch nicht sehr wahrscheinlich.\n\nD. Mit Verfügung vom 13. April 2012 schloss die Kantonsgerichtspräsidentin, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und lud die Parteien zur Hauptverhandlung vor. Weiter teilte sie\nmit, dass über die Anträge betreffend unentgeltliche Rechtspflege nach Anhörung der Parteien\nanlässlich der Hauptverhandlung entschieden werde. Die Hauptverhandlung wurde in der Folge\ngestützt auf den Antrag der Berufungsklägerin vom 15. Mai 2012 (wegen kurzfristig neu beigezogener Rechtsvertreterin für das Berufungsverfahren) und danach gestützt auf den Antrag des\nBerufungsbeklagten vom 5. Juni 2012 (wegen gesundheitlichen Gründen) zweimal verschoben.\n\nE. Zur heutigen Hauptverhandlung erscheinen beide Parteien mit deren Rechtsanwältin bzw.\nRechtsanwalt. Eingangs werden die Parteien befragt. In den Plädoyers wird an den bereits\nschriftlich gestellten Rechtsbegehren festgehalten. Auf die Ausführungen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.1 Das Ehescheidungsverfahren läuft bei der Vorinstanz nach den Bestimmungen der bisherigen basellandschaftlichen Zivilprozessordnung (im Nachfolgenden \"ZPO BL\" genannt) ab.\nDie angefochtene Verfügung vom 12. März 2012 ist nach dem Datum des Inkrafttretens der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung eröffnet worden und beinhaltet die Frage der Anpassung\nbzw. Aufhebung des Kinderunterhaltes für die Dauer des Scheidungsverfahrens im Rahmen\nvorsorglicher Massnahmen. Gemäss Art. 405 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung\n(SR 272; im Nachfolgenden \"ZPO\" genannt) gilt für die Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft war. Für das kantonsgerichtliche Verfahren ist für die Fragen,\nwelches Rechtsmittel zur Verfügung steht, nach welchen Regeln das Rechtsmittelverfahren\nabzulaufen hat und wer die sachlich zuständige Rechtsmittelinstanz ist, auf die Schweizerische\nZivilprozessordnung und auf das kantonale Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) abzustellen (vgl. KGE Z vom 1. März 2011 i.S. V.N. gegen U.M. (410\n2011 4/ZWH)). Unabhängig davon, ob das Rechtsmittelverfahren weiterhin den kantonalen Regeln folgt oder denjenigen der ZPO, ist der angefochtene Entscheid daraufhin zu überprüfen, ob\ndie Vorinstanz die im Zeitpunkt der Entscheidfällung geltenden Normen richtig angewendet hat\n(vgl. ZR 110/2011, Nr. 6, S. 8). Da bei der Vorinstanz das Scheidungsverfahren nach der basellandschaftlichen Zivilprozessordnung läuft, ist für vorsorgliche Massnahmen während des\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nScheidungsverfahrens noch Art. 137 aZGB (aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, mit Wirkung seit 1. Januar 2011) anwendbar.\n\n1.2 Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche\nMassnahmen mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die\nBerufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren\nmindestens CHF 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert wird vom Berufungsbeklagten in Frage gestellt. Der im Streit liegende Unterhaltsbeitrag beträgt monatlich\nCHF 330.-- pro Kind bzw. CHF 660.-- insgesamt. Der Streitwert von CHF 10'000.-- ist somit\nnach 15,15 Monaten erreicht bzw. im April 2013, gerechnet ab der von der Vorinstanz verfügten\nAufhebung des Unterhaltsbeitrages per 1. Januar 2012. Nachdem bei der Vorinstanz die Klagebegründung am 19. Juli 2012 eingereicht wurde und die Klagantwort - deren Einreichungsfrist\nnach der ZPO BL dreimal erstreckt werden kann - noch aussteht, kann ohne Weiteres davon\nausgegangen werden, dass das Scheidungsverfahren noch bis im April 2013 läuft, zumal vor\nder erstinstanzlichen Hauptverhandlung von der Vorinstanz allenfalls noch ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Schlusseinleitungsverhandlung durchgeführt und ev. Beweiserhebungen vorgenommen werden. Es ist somit davon auszugehen, dass der Streitwert von\nCHF 10'000.-- erreicht ist.\n\n1.3 Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V. mit Art. 314 Abs. 1 ZPO innert zehn Tagen\nseit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Die massgebliche vorinstanzliche\nVerfügung vom 12. März 2012 wurde der Ehefrau bzw. deren für das vorinstanzliche Verfahren\nbeauftragten Rechtsanwältin am 15. März 2012 zugestellt. Die Berufung ist mit der Eingabe\nvom Montag 26. März 2012 rechtzeitig erklärt worden. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts.\n\n"}