{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-92_2012-08-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f3162fd5-30de-4f84-a102-7eacfeecb9ab&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "5c42cd0bd1d0c2323379ea27a3ebd284"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-92_2012-08-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=af06ec78-fad9-41e5-b2b2-5a936583d01b", "Checksum": "5d1408a081c6bd6513626e4f58758d29"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 92", "400 2012 92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 92 (400 2012 92)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 92 (400 2012 92)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 92 (400 2012 92)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:54", "Checksum": "c1921512e3788205ed377f729e7f8e12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 92 (400 2012 92)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 28. August 2012 (400 12 92)\n____________________________________________________________________\n\nZivilprozessrecht\n\nungenügende Berufungsbegründung - keine Laieneingabe bei Mithilfe und Beratung von\nRechtsvertretern\n\nBesetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber\n\nParteien A.____,\nvertreten durch Rechtsanwältin Regula Steinemann, Gerbergasse 26,\nPostfach 644, 4001 Basel,\nKlägerin und Berufungsklägerin\n\ngegen\n\nB.____,\nvertreten durch Advokat Andreas H. Brodbeck, Gerbergasse 13, Postfach 728, 4001 Basel,\nBeklagter\n\nGegenstand Vorsorgliche Massnahmen\nBerufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal\nvom 12. März 2012\n\nA. Im Scheidungsverfahren der Ehegatten A.____ und B.____ hat der Bezirksgerichtspräsident Liestal mit Verfügung vom 12. März 2012 den vom Ehemann für die Dauer des Verfahrens\nzu bezahlenden Unterhaltsbeitrag für die beiden gemeinsamen Kinder von je CHF 330.-- mit\nWirkung per 1. Januar 2012 aufgehoben. Als Begründung wurde ausgeführt, dass der Ehemann seit Dezember 2011 von der Sozialhilfe unterstützt werde. Es sei gerichtsnotorisch, dass\ndie Sozialhilfebehörden nur insoweit finanzielle Hilfe gewähren würden, als dies für die Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts unabdingbar notwendig sei, womit gleichzeitig festgestellt\nwerden könne, dass der Ehemann gegenwärtig offenkundig nicht mehr in der Lage sei, den\nUnterhaltsbeitrag für die beiden Kinder weiterhin zu bezahlen. Ein hypothetisches Einkommen\nkönne entgegen den Ausführungen der Ehefrau nicht angerechnet werden, da zur Erzielung\neines solchen aufgrund der ärztlichen Bestätigung vom 3. März 2012 keine tatsächliche Möglichkeit bestehe. Für die Annahme eines erzielten Mietzinseinkommens bestehe - insbesondere\nauch nach Würdigung der beim Betreibungs- und Konkursamt eingeholten amtlichen Erkundigung - kein objektiv verwertbarer Anhaltspunkt.\n\nB. Gegen diese Verfügung hat die Ehefrau mit Eingabe vom 26. März 2012 die Berufung\nerklärt und beantragt, die Verfügung vom 12. März 2012 sei vollständig aufzuheben. Weiter\nbeantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Sie verwies zur Erklärung\nihrer Position auf vier Eingaben ihrer Anwältin, welche sie mit der Berufung einreichte, und als\nBestandteil ihrer Eingabe erklärte. Weiter führte sie im Wesentlichen aus, das Arztzeugnis von\nDr. C.____ vom 3. März 2012 besage nichts. Es könne sich auch nicht auf die Monate Januar\nund Februar beziehen. Der Arzt habe den Ehemann damals gar nicht gesehen. Dass der Ehemann CHF 900.-- Miete beziehe, sei zur Genüge dargelegt worden. Der Ehemann habe auch\nnicht geschrieben, weshalb er sich um keine Stelle bemühe. Er könne sich auch wieder beim\nRAV anmelden. Falls sein Gesundheitszustand so desolat sei, müsse er sich bei der IV anmelden. Der Ehemann wohne in Deutschland und nicht in der Schweiz, was das Gericht nicht beachtet habe.\n\nC. Mit Stellungnahme vom 12. April 2012 beantragte der Berufungsbeklagte, die Berufung\nsei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter o/e-Kostenfolge. Weiter beantragte er den\nKostenerlass und dass eine dem Ehemann zu Lasten der Ehefrau zugesprochene Parteientschädigung zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit aus der Gerichtskasse auszuweisen sei.\nDer Berufungsbeklagte bestreitet, dass die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO erreicht sei. Weiter führte er aus, es sei davon auszugehen, dass die Ehefrau die Berufung nicht\nselber verfasst habe. Die Tatsache, dass die Ehefrau diese selber unterzeichnet habe, dürfe\nnicht dazu führen, dass sämtliche prozessualen Anforderungen an eine Berufungsschrift ausser\nAcht gelassen würden. Die Untersuchungsmaxime befreie nicht von der Begründungspflicht.\nBlosse Hinweise auf Vorakten oder Dokumente würden nicht genügen. So wie die Berufung\nkonzipiert sei, müsste er die zahlreichen Beilagen studieren und sich zu den in diesen Beilagen\ngemachten Ausführungen äussern. Es könne nicht sein, dass der erstinstanzliche Prozess im\nzweitinstanzlichen Verfahren nochmals geführt werde. Dementsprechend nehme er nur zu den\nin der Eingabe vom 26. März 2012 gemachten Ausführungen Stellung. Weiter führte der Berufungsbeklagte im Wesentlichen aus, er sei seit 7. Mai 2009 in Behandlung bei Dr. C.____. Dieser könne den Gesundheitszustand und die gesundheitliche Entwicklung des Ehemannes sehr\nwohl beurteilen. Die Sozialhilfe richte Unterstützungsbeiträge nicht ohne Not aus. Der Gesundheitszustand des Ehemannes sei der Sozialhilfe nicht entgangen, weshalb er derzeit von Arbeitsbemühungen befreit sei. Er sei zur Zeit nicht im Stande, eine Arbeit aufzunehmen. Das\n\n"}