Zusätzlich ist ein Zuschlag von 100% bzw. CHF 4'000.-- gemäss § 8 Abs. 1 lit. a TO vorzunehmen, da es sich um einen Prozess mit Baurechnungen und umfangreicherem Aktenmaterial handelt. Für die Stellungnahme vom 29. Mai 2012 wird ein Zuschlag von lediglich 10% bzw. CHF 400.-- gemäss § 8 Abs. 1 lit. b TO gewährt. Die Eingabe vom 29. Mai 2012 war sehr kurz und verwies hauptsächlich auf die Berufungsantwort. Ein Zuschlag von 10% scheint die diesbezüglichen Aufwendungen hinreichend abzugelten. Für die Auslagen sind CHF 119.90 hinzuzurechnen und für die Mehrwertsteuer CHF 681.60 (8% auf CHF 8'519.90), sodass ein Total von