a TO von 100% und einem solchen gemäss § 8 Abs. 1 lit. b TO von 30% (für die Stellungnahme vom 29.05.2012) sowie Auslagen von CHF 119.90. Dieser Aufwand ist zu hoch und wird daher nach den Regeln der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) vom Gericht festgesetzt. § 7 Abs. 1 TO sieht bei einem Streitwert von CHF 20'000.-- bis CHF 50'000.-- ein Grundhonorar von CHF 3'300.-- bis CHF 6'450.-- vor. Entsprechend dem vorliegenden Streitwert ist das Grundhonorar auf CHF 4'000.-- festzusetzen. Zusätzlich ist ein Zuschlag von 100% bzw. CHF 4'000.-- gemäss § 8 Abs. 1 lit.