Entsprechend diesem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens sind die Kosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f GebT auf pauschal CHF 3'000.-- festzulegen. Überdies hat die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten führt in seiner Honorarrechnung vom 2. Juli 2012 ein Total von CHF 16'151.30 auf, basierend auf einem Grundhonorar von CHF 6'450.--, einem Zuschlag gemäss § 8 Abs. 1 lit. a TO von 100% und einem solchen gemäss § 8 Abs. 1 lit.