Die Berufungsbeklagten haben weder eine Berufung eingereicht noch eine Anschlussberufung erklärt. Das vorinstanzliche Urteil kann daher aufgrund des Verbots der reformatio in peius ohnehin nicht zu Lasten der Berufungsklägerin abgeändert werden (KUKO ZPO-Alexander Brunner, Art. 313 N 1). Nachdem die Berufung abzuweisen ist, braucht auf die diesbezüglichen Ausführungen der Berufungsbeklagten daher nicht mehr eingegangen zu werden. 6. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Berufung abzuweisen ist. Die vorinstanzliche Kostenverteilung ist ebenfalls zu bestätigen, (…). Entsprechend diesem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens sind die Kosten gemäss Art.