Auch diesbezüglich ist es nicht die Aufgabe des Gerichts, alle Positionen durchzugehen und zu ermitteln, welche Beträge wohl wieder abzuziehen sind. Vielmehr wäre es die Behauptungs- und Substantiierungspflicht der Klägerin gewesen, diese Ausführungen bereits in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften vorzubringen. 4.9 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Berufungsklägerin bei der Vorinstanz ihrer Behauptungs- und Substantiierungspflicht nicht nachgekommen ist und der erstinstanzliche Entscheid nicht zu monieren ist. Die Berufung ist dementsprechend abzuweisen.