Erst in der Berufung (Ziffer 15, S. 18 f.) führte die Berufungsklägerin aus, es handle sich um die Position 254.3 unter Angabe, weshalb die anderen Positionen nicht gemeint sein könnten. Dieser Hinweis hätte bereits in der Klagebegründung erfolgen müssen, da es nicht Aufgabe des Gerichts sein kann, mit Hilfe eines Ausschlussverfahrens herauszufinden, welche