Sodann sei auf Wunsch das Bidet an die Aussenwand versetzt worden, wodurch man neue Leitungen habe einziehen und anschliessen müssen. Das Lavabo sei versetzt und ein grösserer Waschtisch montiert worden, was zu Anpassungen und Verlängerungen der Warm-, Kalt- und Abwasserleitungen geführt habe. In der Klagebegründung wurde der Mehraufwand für diese Arbeiten nicht beziffert und es wurde nicht ausgeführt, in welchen Positionen der aufgelaufenen Kosten dieser Mehraufwand aufgeführt sein soll. Erst in der Berufung (Ziffer 15, S. 18 f.) führte die Berufungsklägerin aus, es handle sich um die Position 254.3 unter Angabe, weshalb die anderen Positionen nicht gemeint sein könnten.