In der Klagebegründung (Ziff. 21, S. 31) führte die Klägerin aus, die Dusche im Erdgeschoss sei in Abweichung zu den Offertplänen neu konzipiert worden. Die Apparate seien neu positioniert worden, was dazu geführt habe, dass die Leitungen angepasst und verlängert werden mussten. Zusätzlich sei ein Unterputzspülkasten gewünscht worden. Dadurch habe die WC-Anlage neu installiert und angeschlossen werden müssen. Sodann sei auf Wunsch das Bidet an die Aussenwand versetzt worden, wodurch man neue Leitungen habe einziehen und anschliessen müssen.