Die Berufungsklägerin zeigt mit den neuen Ausführungen in der Berufung auf, dass es ihr in der Sache grundsätzlich möglich gewesen wäre, die einzelnen geltend gemachten Mehraufwendungen im Detail und für die Beklagten und das Gericht einigermassen nachvollziehbar aufzuzeigen. Ebenso wird daraus ersichtlich, dass sich die in den "Aufgelaufenen Kosten" aufgeführten Positionen entgegen den Darstellungen der Berufungsklägerin eben gerade nicht einfach und klar den in der Klage beschriebenen Arbeiten zuordnen liessen. Stellvertretend kann hier auf die Ausführungen zur neuen Dusche (kleines Bad) im Erdgeschoss verwiesen werden. In der Klagebegründung (Ziff.