Wie in den oben stehenden Erwägungen bereits ausgeführt ist, war die Klage bei der Vorinstanz nicht hinreichend behauptet und begründet, so dass der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden ist. Die Berufungsklägerin zeigt mit den neuen Ausführungen in der Berufung auf, dass es ihr in der Sache grundsätzlich möglich gewesen wäre, die einzelnen geltend gemachten Mehraufwendungen im Detail und für die Beklagten und das Gericht einigermassen nachvollziehbar aufzuzeigen.