Die Berufungsklägerin hat somit eine vertragsgemässe Vergütungsforderung gegen den Generalunternehmer, nicht jedoch gegen die Berufungsbeklagten, welche lediglich Drittpfandeigentümer sind. Da diese allfällige Vergütungsforderung der Berufungsklägerin gegenüber dem Generalunternehmer besteht, kann aus der Bezahlung von den Berufungsbeklagten an den Generalunternehmer keine Anerkennung gegenüber der Berufungsklägerin abgeleitet werden. Erschwerend kommt hinzu, dass die Berufungsklägerin entsprechend ihren mündlichen Ausführungen die Forderung gegen den Generalunternehmer noch gar nicht eingeklagt hat und diese daher zur Zeit noch umstritten ist, wie aus den Akten hervor geht.