Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht haben. Im vorliegenden Fall handelt es sich zudem um ein Drittpfandverhältnis. Die Berufungsbeklagten haben für den Bau auf ihrem Grundstück einen Generalunternehmer beauftragt. Dieser wiederum hat für die Heizungs- und Sanitärarbeiten mit der Berufungsklägerin (Subunternehmerin) Werkverträge abgeschlossen. Die Berufungsklägerin hat somit eine vertragsgemässe Vergütungsforderung gegen den Generalunternehmer, nicht jedoch gegen die Berufungsbeklagten, welche lediglich Drittpfandeigentümer sind.