Von den CHF 125'000.--, welche die Berufungsbeklagten überwiesen hätten, habe der Generalunternehmer nur CHF 77'500.-- weitergeleitet. Auch daraus kann die Berufungsklägerin keine Anerkennung zu Ihren Gunsten ableiten, nachdem die Berufungsbeklagten die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bestritten