Die Berufungsklägerin macht schliesslich noch geltend, die Berufungsbeklagten hätten mit Schreiben vom 12. November 2009 an das Gericht ausgeführt, dass sie alle ihnen vorgewiesenen "GU Rechnungen betr. Sanitärarbeiten" schon längst bezahlt hätten (CHF 40'000.-- Sanitär und CHF 85'000.-- Heizung). Damit hätten sie die von der Berufungsklägerin geleisteten Anpassarbeiten sowie den Bestand und die Höhe der ausgewiesenen Forderungen vollumfänglich anerkannt. Von den CHF 125'000.--, welche die Berufungsbeklagten überwiesen hätten, habe der Generalunternehmer nur CHF 77'500.-- weitergeleitet.