Die Vorinstanz hat sodann mit eigenen Vermutungen versucht, die von der Klägerin aufgeführten Mehrleistungen, für welche Bestellungsänderungen von den Beklagten anerkannt wurden, betragsmässig zu eruieren. Schliesslich hat die Vorinstanz für das zusätzliche Bidet, den zusätzlichen Handtuchheizkörper, die Sanierung Sanitärverteilbatterie etc. und die Anpassungsarbeiten Abwasser, Waschtrog, Netztrenner etc. die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts für einen Betrag von CHF 5'736.05 (ink. MWSt) gutgeheissen. Für die anderen Mehrarbeiten hat die Vorinstanz jedoch ausgeführt, dass eine betragsmässige Zuordnung unmöglich sei.