Die Vorinstanz führte begründet aus, dass die Klage mangels hinreichender Substantiierung vollumfänglich abgewiesen werden könnte. Nur weil die Beklagten zugestanden hätten, dass gewisse Mehrleistungen erbracht worden seien und die Klägerin Anspruch auf einen entsprechenden Werklohn habe, werde versucht, die behaupteten Zuatzleistungen zumindest teilweise zu ermitteln. Die Vorinstanz hat sodann mit eigenen Vermutungen versucht, die von der Klägerin aufgeführten Mehrleistungen, für welche Bestellungsänderungen von den Beklagten anerkannt wurden, betragsmässig zu eruieren.