Da es sich somit nur um ein unpräjudizielles und bedingtes Zugeständnis handelt, können die Berufungsbeklagten von der Berufungsklägerin auch darauf nicht behaftet werden. 4.6 Die Berufungsklägerin bringt vor, die Vorinstanz habe selber den Beweis erbracht, dass sich die in der Klage beschriebenen Arbeiten zuordnen liessen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz führte begründet aus, dass die Klage mangels hinreichender Substantiierung vollumfänglich abgewiesen werden könnte.