Die Berufungsbeklagten haben dort unpräjudizierend eine eigene Rechnungsaufstellung gemacht, gemäss welcher ein Guthaben für die Berufungsklägerin von CHF 12'622.90 resultiert. Diese Aufstellung erfolgte ausdrücklich unpräjudiziell und wurde zudem an Bedingungen geknüpft, nämlich dass Mängel beseitigt und fehlende Unterlagen geliefert werden müssen. Ebenso sind Kosten von CHF 4'000.-- für die Klagantwort aufgeführt. Da es sich somit nur um ein unpräjudizielles und bedingtes Zugeständnis handelt, können die Berufungsbeklagten von der Berufungsklägerin auch darauf nicht behaftet werden.