Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht iert und beziffert bestreiten bzw. betragsmässig anerkennen konnten. So blieb denn auch strittig, was ziffernmässig überhaupt anerkannt wurde. Die Berufungsklägerin kann sich daher auch nicht auf eine betragsmässig höhere Anerkennung berufen, als ihr mit Entscheid der Vorinstanz ohnehin zugesprochen wurde. Auch die Aufstellung auf S. 18/19 der Klagantwort stellt keine Anerkennung dar. Die Berufungsbeklagten haben dort unpräjudizierend eine eigene Rechnungsaufstellung gemacht, gemäss welcher ein Guthaben für die Berufungsklägerin von CHF 12'622.90 resultiert.