Die Unsicherheit betreffend die Beträge wird sodann aus der Replik und der Duplik sehr deutlich. In der Replik unter Ziffer 28 führte die Klägerin aus, die Beklagten hätten eine Forderung in der Höhe von mindestens CHF 22'191.00 anerkannt. In der Duplik (zu S2/39 Punkt 28) wird dies bestritten und ausgeführt, es sei unverständlich, wie die Klägerin auf diesen Betrag kommen würde. Für das zusätzliche Bidet, den zusätzlichen Handtuchradiator und den Waschmaschinen/Tumbler - Anschluss handle es sich um eine Summe von CHF 3'146.70 ohne MWSt und Abzüge.