Die Beklagten seien in der Lage gewesen, eine Vielzahl von Ausführungen und Mehrarbeiten anzuerkennen und nicht zu bestreiten. Es trifft zu, dass die Beklagten in der Klagantwort gewisse Mehrarbeiten anerkannt haben, so beispielsweise zusätzlich ein Bidetanschluss und ein Handtuchradiator. Sie haben jedoch betragsmässig keine Zahlen genannt. Da die Klägerin ihrerseits keine Beträge für die einzelnen Mehrarbeiten nannte, wird denn aus der Klagantwort auch nicht ersichtlich, was betragsmässig anerkannt war. Die Unsicherheit betreffend die Beträge wird sodann aus der Replik und der Duplik sehr deutlich.