Nachdem die Beklagten in der Klagantwort die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts sowie die beiden Teilzahlungsgesuche bestritten haben, hätte dies spätestens mit der Replik erfolgen müssen. Es kann nicht die Aufgabe des Gerichts sein, aus den langen Aufstellungen der Teilzahlungsgesuche selber herauszufinden, welche Position sich auf welche Mehrarbeit beziehen könnte. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass in der Klagebegründung zwar die einzelnen Zu- satz- und Mehrarbeiten einzeln aufgeführt sind, ohne diese allerdings jeweils nach Aufwand, Material und letztlich Werklohn auseinanderzuhalten und zu beziffern.