Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auch in der Replik ist keine entsprechende Bezifferung der einzelnen Mehrarbeiten erfolgt und keine Substantiierung bzw. Ausführungen dazu, welche Positionen der Teilzahlungsgesuche den einzelnen Mehrarbeiten zuzuweisen sind. Nachdem die Beklagten in der Klagantwort die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts sowie die beiden Teilzahlungsgesuche bestritten haben, hätte dies spätestens mit der Replik erfolgen müssen.