Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grundlagen für die eingeklagte Forderung aus den eingereichten Beilagen zusammen zu suchen (KUKO ZPO-Georg Naegeli, Art. 221 N 27 f.). Im kantonalen Zivilprozessrecht, welches im vorinstanzlichen Verfahren noch anwendbar war, geht die Behauptungs- und Substantiierungspflicht aus § 104 Abs. 2 lit. c und d hervor und wird angesichts der Eventualmaxime (§ 104 Abs. 1 Abs. 1 lit. b ZPO BL) streng gehandhabt. 4.4 Gestützt auf Art. 8 ZGB trägt vorliegend die Klägerin/Berufungsklägerin die Behaup- tungs- und Substantiierungslast.