Für die Substantiierung sind die Tatsachen nicht nur in den Grundzügen darzulegen, sondern so umfassend und klar, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Ebenso muss es der Gegenpartei möglich sein, substantiiert zu bestreiten oder den Gegenbeweis anzutreten. Die inhaltliche Tragweite der Substantiierungslast hängt auch vom prozessualen Verhalten der Gegenpartei ab (Bger 4A_169/2011 vom 19.07.2011, E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Die Substantiierung der Tatsachenbehauptungen hat in der Rechtsschrift zu erfolgen. Verweisungen auf Beilagen genügen grundsätzlich nicht. Es ist nicht Sache des Gerichts und der Gegenpartei, sich die