Die Positionen und deren Unterpositionen würden sich den in der Klage geltend gemachten Mehrarbeiten zuordnen lassen. Die beiden Dokumente "Aufgelaufene Kosten" seien anhand der eingereichten Rapporte erstellt worden und würden den Baufortschritt chronologisch darstellen. Eine Abrechnung nach einzelnen Räumen könne nicht bzw. nur mit einem sehr hohen bürokratischen Aufwand vorgenommen werden. Der von der Vorinstanz verlangte Massstab an die Behauptungs- und Substantiierungslast sei unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt. Dagegen rügen die Berufungsbeklagten die ungenügende Substantiierung, selbst im Zusammenhang mit der Berufungsschrift.