Zudem habe sie in den beiden Teilzahlungsgesuchen vom 30. und 31. Juli 2009 eine detaillierte Auflistung der in Rechnung gestellten Arbeiten vorgenommen. Zusätzlich habe sie auf die jeweiligen Aufstellungen "Aufgelaufene Kosten" verwiesen, die je mit den Teilzahlungsgesuchen verschickt worden seien. In diesen Aufstellungen würden die vorgenommenen Arbeiten, das verwendete Material und die dafür aufgewendete Arbeitszeit klar und übersichtlich aufgeführt, auch werde aufgeteilt in einzelne Positionen, welche wiederum mit aussagekräftigen und prägnanten Zwischentiteln aufgegliedert seien. Die Vorinstanz habe denn auch den Betrag von CHF 5'330.90 zuordnen können.