Die Vorinstanz führte aus, es wäre durchaus vertretbar, die Klage mangels hinreichender Substantiierung vollumfänglich abzuweisen. Da die Beklagten jedoch zugestanden hätten, dass gewisse Mehrleistungen erbracht worden seien und die Klägerin Anspruch auf einen entsprechenden Werklohn habe, werde das Gericht versuchen, den klägerischen Anspruch zumindest teilweise ziffernmässig zu ermitteln. In der Folge ging die Vorinstanz auf die einzelnen Mehrarbeiten ein und hat für deren vier jeweils einen Betrag gutgeheissen, total ausmachend CHF 5'330.90 exkl. MWSt bzw. CHF 5'736.05 inkl. MWSt. Für die restlichen Mehrarbeiten wurde betragsmässig kein Pfandrecht zugesprochen.