Als Beweis verweise sie im Wesentlichen mehr oder weniger pauschal auf die Offerte BKP 25 bzw. Auftragsbestätigung BKP 24 samt Offertplänen, auf die entsprechenden Werkverträge und auf die Teilzahlungsgesuche vom 30. und 31. Juli 2009 samt Anhängen. Letztere wiederum würden aus der klägerischen Aufstellung der aufgelaufenen Kosten, gefolgt von (teilweise nur schwer entzifferbaren) handschriftlichen Notizen bestehen. Anhand dieser Dokumente würden sich die einzelnen Arbeiten nicht einwandfrei zuordnen lassen. Die Vorinstanz führte aus, es wäre durchaus vertretbar, die Klage mangels hinreichender Substantiierung vollumfänglich abzuweisen.